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Weil das Veröffentlichen einer Homepage, die über ein Dienstleistungsangebot eines Arztes oder Zahnarztes informiert, einen Teledienst im Sinne des Teledienst-Gesetzes darstellt, müssen diese Ärzte und Zahnärzte als Dienstanbieter die Informationspflichten nach §6 Teledienst-Gesetz beachten. Dieser Pflicht kommen wir nachstehend "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" nach:
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